BVerwG - Beschluß vom 30.10.1996
1 B 197.96
Normen:
FahrlG § 12 Abs. 1 Nr. 3 § 21 Abs. 2 ;
Fundstellen:
GewArch 1997, 72
NVwZ-RR 1997, 284
ZfS 1997, 280
Vorinstanzen:
VG Gelsenkirchen, vom 07.06.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 2894/93
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 24.06.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 25 A 5735/95

Gewerberecht - Fahrschullehrer, Widerruf einer Fahrschulerlaubnis wegen fehlender Zuverlässigkeit eines Fahrschulinhabers

BVerwG, Beschluß vom 30.10.1996 - Aktenzeichen 1 B 197.96

DRsp Nr. 2007/4027

Gewerberecht - Fahrschullehrer, Widerruf einer Fahrschulerlaubnis wegen fehlender Zuverlässigkeit eines Fahrschulinhabers

»1. Der maßgebliche Beurteilungszeitpunkt ist bei Anfechtung des Widerrufs einer Fahrschulerlaubnis derjenige der letzten Verwaltungsentscheidung. 2. Für die Beurteilung der Zuverlässigkeit eines Fahrschulinhabers gelten grundsätzlich die zum allgemeinen Gewerberecht entwickelten Beurteilungsmaßstäbe. Wird die Unzuverlässigkeit des Inhabers einer Fahrschulerlaubnis aus Steuerrückständen abgeleitet, kommt es auch bei Schätzung von Besteuerungsgrundlagen nur darauf an, ob die Steuern entrichtet werden mußten, aber nicht gezahlt worden sind; die materielle Rechtmäßigkeit der Steuerfestsetzung ist von der zum Widerruf der Fahrschulerlaubnis befugten Behörde nicht zu prüfen.«

Normenkette:

FahrlG § 12 Abs. 1 Nr. 3 § 21 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.