VGH Hessen - Beschluß vom 05.04.1990
8 TH 754/90
Normen:
FeiertagsG Hessen § 6 Abs. 1 ; SOG (Gesetz über Sicherheit und Ordnung) Hessen § 1 Abs. 3 § 6 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
DB 1990, 2076
DRsp V(540)196b-c
DVBl 1991, 65
DÖV 1990, 750
DÖV 1990, 750
ESVGH 41, 231
GewArch 1990, 300
GewArch 1990, 300
NJW 1990, 2902
NJW 1990, 2902
NVwZ 1990, 788
NVwZ 1990, 788
NZV 1990, 447
Vorinstanzen:
VG Frankfurt/Main, vom 21.02.1990 - Vorinstanzaktenzeichen H 123/90

Gewerberecht: Schutz von Sonn- und Feiertagen, Mitfahrzentrale

VGH Hessen, Beschluß vom 05.04.1990 - Aktenzeichen 8 TH 754/90

DRsp Nr. 1992/10518

Gewerberecht: Schutz von Sonn- und Feiertagen, Mitfahrzentrale

»Ob der Betrieb einer Mitfahrzentrale an Sonn- und Feiertagen gegen das Arbeitsverbot i.S. des § 6 Abs. 1 HFeiertagsG verstößt, bedarf der Abwägung der Umstände im Einzelfall; ein generelles Untersagen der Vermittlung von Mitfahrgelegenheiten an Sonn- und Feiertagen ist rechtswidrig (a.A. OVG Münster, Urteil vom 16. September 1987 - 4 A 2522/86 - NJW-RR 1989, 431 -).«

Normenkette:

FeiertagsG Hessen § 6 Abs. 1 ; SOG (Gesetz über Sicherheit und Ordnung) Hessen § 1 Abs. 3 § 6 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

I.

Der Antragsteller betreibt eine Mitfahrzentrale. Die Antragsgegnerin untersagte den Betrieb an Sonn- und Feiertagen und drohte bei gleichzeitiger Anordnung der sofortigen Vollziehung der Verbotsverfügung für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das Verbot ein Zwangsgeld in Höhe von 500,-- DM an.

Der vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main gestellte Eilantrag blieb erfolglos; mit der dagegen gerichteten Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Aussetzungsbegehren weiter.

II.

Die Beschwerde ist begründet; denn das Verwaltungsgericht hat den Aussetzungsantrag zu Unrecht abgelehnt.