BGH - Urteil vom 23.01.1979
VI ZR 4/77
Normen:
GewStG § 7 ;
Fundstellen:
DAR 1979, 246
DB 1979, 1034
DRsp I(123)226a
ES Kfz-Schaden L-2/18
MDR 1979, 485
NJW 1979, 915
VRS 56, 322
VersR 1979, 519
WM 1979, 946

Gewerbesteuerpflicht des Schadensersatzes eines Gewerbetreibenden wegen unfallbedingter Minderung der Erwerbsfähigkeit

BGH, Urteil vom 23.01.1979 - Aktenzeichen VI ZR 4/77

DRsp Nr. 1994/5255

Gewerbesteuerpflicht des Schadensersatzes eines Gewerbetreibenden wegen unfallbedingter Minderung der Erwerbsfähigkeit

Der Schadensersatz, den ein Gewerbetreibender wegen unfallbedingter Minderung seiner Erwerbsfähigkeit erhält, unterliegt nicht der Gewerbesteuer. Diese Steuerersparnis des Unfallverletzten kann nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung bei der Bemessung der vom Schädiger zu ersetzenden Gewinneinbußen aus einem Gewerbebetrieb berücksichtigt werden.

Normenkette:

GewStG § 7 ;

Aus den Gründen: