BayObLG - Beschluss vom 15.08.2023
203 StRR 317/23
Normen:
StPO § 45; StPO § 349;
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, vom 27.02.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 708 Js 107732/22

Glaubhaftigkeit der Behauptung eines Nachtrunks bei AlkoholfahrtFeststellung der Alkoholmenge bei zweifelhafter NachtrunkbehauptungAnnahme des niedrigsten Abbauwertes bei Alkoholberechnung nach NachtrunkPflicht zur Berechnung der Tatzeit-Blutalkoholkonzentration durch Gericht

BayObLG, Beschluss vom 15.08.2023 - Aktenzeichen 203 StRR 317/23

DRsp Nr. 2023/12054

Glaubhaftigkeit der Behauptung eines Nachtrunks bei Alkoholfahrt Feststellung der Alkoholmenge bei zweifelhafter Nachtrunkbehauptung Annahme des niedrigsten Abbauwertes bei Alkoholberechnung nach Nachtrunk Pflicht zur Berechnung der Tatzeit-Blutalkoholkonzentration durch Gericht

1. Wird vom Angeklagten ein Nachtrunk behauptet, hat das Gericht - vor der Rückrechnung - zunächst zu prüfen, ob die Nachtrunkbehauptung als glaubhaft zu bewerten ist. Kann die Behauptung eines Nachtrunks nicht mit der erforderlichen Sicherheit widerlegt werden, so muss es klären, welche Alkoholmenge der Angeklagte maximal nach der Tat zu sich genommen haben kann.2. Bei der Berechnung des Nachtrunks ist zugunsten des Angeklagten mit dem nach medizinischen Erkenntnissen jeweils niedrigsten Abbauwert, Resorptionsdefizit und Reduktionsfaktor zu rechnen.

Tenor

1.

Dem Angeklagten wird nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 27. Februar 2023 auf seinen Antrag und auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

2.

Der Beschluss des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 30. Mai 2023, mit dem die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil als unzulässig verworfen wurde, ist gegenstandslos.

3. 4.