LAG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 27.09.2017
5 Sa 145/16
Normen:
AltTzG § 3 Abs. 1 Nr. 3 1. Alt.; BGB § 242; BGB § 611a; TV-ATZ LSA § 2 Abs. 2; TV-ATZ LSA § 2 Abs. 3; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Dessau-Roßlau, vom 29.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 72/15

Gleichbehandlung bei Abschluss von Altersteilzeitverträgen trotz Überschreitung der ÜberlastquoteKlage eines Gymnasiallehrers auf Annahme seines Vertragsangebotes auf Altersteilzeit im Blockmodell bei unzureichenden Darlegungen des beklagten Landes zur wirksamen Einstellung der freiwilligen Leistung sowie zu entgegenstehenden dringenden betrieblichen Belangen

LAG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 27.09.2017 - Aktenzeichen 5 Sa 145/16

DRsp Nr. 2018/6476

Gleichbehandlung bei Abschluss von Altersteilzeitverträgen trotz Überschreitung der Überlastquote Klage eines Gymnasiallehrers auf Annahme seines Vertragsangebotes auf Altersteilzeit im Blockmodell bei unzureichenden Darlegungen des beklagten Landes zur wirksamen Einstellung der freiwilligen Leistung sowie zu entgegenstehenden dringenden betrieblichen Belangen

1. Schließt der Arbeitgeber mit Beschäftigten Altersteilzeitverträge, obwohl er wegen Überschreitens der in § 3 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 1 AltTzG geregelten Überlastquote hierzu nicht verpflichtet ist, erbringt er eine freiwillige Leistung und hat deshalb bei der Entscheidung über den Antrag eines Arbeitnehmers auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrags den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten. 2. Der Arbeitgeber kann diese Verwaltungspraxis durch Festsetzung eines Stichtages wieder beenden; bestimmt der Arbeitgeber für Altersteilzeitanträge einen Stichtag in der Zukunft, hat er dafür zu sorgen, dass der Stichtag den berechtigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bekannt wird.