OLG Karlsruhe - Beschluss vom 14.07.2020
2 Rv 35 Ss 175/20

Grenze für die absolute Fahruntüchtigkeit des Fahrers eines sog. PedelecZulässigkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis bei alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 14.07.2020 - Aktenzeichen 2 Rv 35 Ss 175/20

DRsp Nr. 2021/18392

Grenze für die absolute Fahruntüchtigkeit des Fahrers eines sog. Pedelec Zulässigkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis bei alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit

1. Es liegt nahe, Elektrofahrräder mit Begrenzung der motorunterstützten Geschwindigkeit auf 25 km/h (sog. Pedelecs) auch strafrechtlich nicht als Kraftfahrzeuge einzustufen. 2. Für die Beurteilung der absoluten Fahruntüchtigkeit von Pedelec-Fahrern kommt es nicht darauf an, ob Pedelecs strafrechtlich als Kraftfahrzeuge einzustufen sind. 3. Ein Erfahrungssatz, dass Pedelec-Fahrer unterhalb des für Fahrradfahrer geltenden Grenzwertes von 1,6 Promille Blutalkoholkonzentration absolut fahruntüchtig sind, besteht nach dem derzeitigen wissenschaftlichen Erkenntnisstand nicht.

Tenor

1.

Der Senat weist darauf hin, dass

a)

nach vorläufiger Beurteilung für die entscheidungserhebliche Frage, ab welchem Blutalkoholgehalt Fahrer von Elektrofahrrädern (Pedelecs) unwiderleglich als nicht mehr zum Führen des Fahrzeugs geeignet anzusehen sind (absolute Fahruntüchtigkeit), nicht maßgeblich ist, ob Pedelecs (straßenverkehrs-) rechtlich als Kraftfahrzeuge einzustufen sind,

b) 2.