OLG Nürnberg - Urteil vom 16.03.1994
4 U 3380/93
Normen:
BGB § 249 § 254 Abs. 2 ;
Fundstellen:
ES Kfz-Schaden D-1/70
SP 1994, 412
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 1635/93

Grenzen der Schadensminderungspflicht

OLG Nürnberg, Urteil vom 16.03.1994 - Aktenzeichen 4 U 3380/93

DRsp Nr. 1995/4996

Grenzen der Schadensminderungspflicht

Grenzen für die aufgrund des Wirtschaftlichkeitsgebots erforderlichen Bemühungen des geschädigten Kraftfahrzeugeigentümers (hier: eines Ausländers) um eine Geringhaltung seines Ausfallschadens, insbesondere anfallender Mietwagenkosten - unter folgenden Gesichtspunkten:(a) provisorische Reparatur?(b) Erwerb eines Interimswagens?(c) Anmietung eines Ersatzwagens zum günstigsten Tarif - Erkundigungspflicht, Einfluß der Mietdauer, Kenntnis der Marktsituation, Einfluß etwaiger Beratungspflicht(-Verletzung) des Mietwagen-Unternehmers?

Normenkette:

BGB § 249 § 254 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg, weil das Landgericht den Klägern über die geleisteten 8.000,-- DM hinaus zu Recht weitere 3.268,41 DM an weiteren Mietwagenkosten zugesprochen hat. Auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Im Hinblick auf das Berufungsvorbringen der Beklagten sind die folgenden ergänzenden Ausführungen veranlaßt: