BVerfG - Beschluß vom 07.01.2004
2 BvR 1704/01
Normen:
StPO § 354 Abs. 1 ; GG Art. 103 Abs. 2 Art. 101 Abs. 2 S. 1 ;
Fundstellen:
NJW 2004, 1790
NStZ 2004, 273
StV 2004, 189
Vorinstanzen:
BGH, vom 25.07.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 2 StR 290/01

Grenzen der Strafzumessung durch das Revisionsgericht

BVerfG, Beschluß vom 07.01.2004 - Aktenzeichen 2 BvR 1704/01

DRsp Nr. 2004/918

Grenzen der Strafzumessung durch das Revisionsgericht

1. Die über die gesetzlich normierten Fälle des § 354 Abs. 1 StPO hinausgehende Strafzumessung durch das Revisionsgericht verletzt jedenfalls dann das Recht auf den gesetzlichen Richter, wenn sie von willkürlichen Erwägungen bestimmt ist. Denn hierdurch wird die Entscheidung des Tatgerichts zur Festsetzung der konkret verwirkten Strafe verhindert.2. Im Hinblick auf Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG werden die Grenzen, die der Auslegung und Anwendung des Strafprozessrechts unter Berücksichtigung der oben dargestellten gesetzlichen Aufgabenverteilung zwischen Tatgericht und Revisionsgericht von Verfassungs wegen gezogen sind, jedenfalls dann überschritten, wenn ein Revisionsgericht das Ergebnis der tatrichterlichen Strafzumessung aufrecht erhält, obgleich zwei Einzelstrafen weggefallen sind, die der Tatrichter für die Bildung der Gesamtstrafe als wesentlich erachtet hat.

Normenkette:

StPO § 354 Abs. 1 ; GG Art. 103 Abs. 2 Art. 101 Abs. 2 S. 1 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Grenzen der Kompetenz des Revisionsgerichts, bei einer Veränderung des Schuldspruchs die Rechtsfolgenentscheidung selbst zu treffen (§ 354 StPO).