BGH, vom 25.07.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 2 StR 290/01
Grenzen der Strafzumessung durch das Revisionsgericht
BVerfG, Beschluß vom 07.01.2004 - Aktenzeichen 2 BvR 1704/01
DRsp Nr. 2004/918
Grenzen der Strafzumessung durch das Revisionsgericht
1. Die über die gesetzlich normierten Fälle des § 354 Abs. 1StPO hinausgehende Strafzumessung durch das Revisionsgericht verletzt jedenfalls dann das Recht auf den gesetzlichen Richter, wenn sie von willkürlichen Erwägungen bestimmt ist. Denn hierdurch wird die Entscheidung des Tatgerichts zur Festsetzung der konkret verwirkten Strafe verhindert.2. Im Hinblick auf Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG werden die Grenzen, die der Auslegung und Anwendung des Strafprozessrechts unter Berücksichtigung der oben dargestellten gesetzlichen Aufgabenverteilung zwischen Tatgericht und Revisionsgericht von Verfassungs wegen gezogen sind, jedenfalls dann überschritten, wenn ein Revisionsgericht das Ergebnis der tatrichterlichen Strafzumessung aufrecht erhält, obgleich zwei Einzelstrafen weggefallen sind, die der Tatrichter für die Bildung der Gesamtstrafe als wesentlich erachtet hat.
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Grenzen der Kompetenz des Revisionsgerichts, bei einer Veränderung des Schuldspruchs die Rechtsfolgenentscheidung selbst zu treffen (§ 354StPO).
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