OLG Hamm - Urteil vom 03.07.2013
20 U 226/12
Normen:
VVG § 23 Abs. 1;
Fundstellen:
DAR 2014, 351
r+s 2013, 373
Vorinstanzen:
LG Hagen, vom 28.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 329/11

Grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls in der Fahrzeugversicherung

OLG Hamm, Urteil vom 03.07.2013 - Aktenzeichen 20 U 226/12

DRsp Nr. 2013/19371

Grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls in der Fahrzeugversicherung

1. In der bewussten Aufbewahrung der Fahrzeugpapiere im versicherten Fahrzeug liegt dann keine Gefahrerhöhung i.S. von § 23 Abs. 1 VVG, wenn diese von außen nicht sichtbar sind.2. In dem Verlust des Fahrzeugschlüssels liegt nur dann eine Gefahrerhöhung, wenn sich hierdurch das objektive Risiko eines Zugriffs Dritter auf das versicherte Fahrzeug ergibt. Dies ist jedenfalls dann nicht der Fall, wenn der Schlüsselverlust sich nicht aufklären lässt und dieser weder eine Fernbedienung zum versicherten Fahrzeug, noch einen sonstigen Hinweis auf dieses Fahrzeug aufwies.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 28.08.2012 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Hagen abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die T AG (Finanzierungsnummer #####/####, Bankleitzahl ### ### ##) 5.265,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.01.2012 zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

VVG § 23 Abs. 1;

Gründe

I.