OLG Hamburg - Beschluss vom 23.12.2004
14 U 163/04
Normen:
VVG § 61 ;
Fundstellen:
VersR 2005, 1528
ZfS 2005, 247
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 02.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 323 O 29/04

Grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls in der Kfz-Kaskoversicherung

OLG Hamburg, Beschluss vom 23.12.2004 - Aktenzeichen 14 U 163/04

DRsp Nr. 2006/8951

Grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls in der Kfz-Kaskoversicherung

Der Eigentümer eines Wohnmobils handelt grob fahrlässig, wenn er in Polen sein Wohnmobil unverschlossen und mit offener linker Schiebetür vor einem Getränkemarkt während eines Einkaufs zurücklässt. Der Kfz-Kaskoversicherer ist daher im Falle des Diebstahls leistungsfrei.

Normenkette:

VVG § 61 ;

Gründe:

Der Beschluss beruht auf § 522 Abs. 2 S. 2 ZPO.

Der Senat ist davon überzeugt, dass

1. die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat,

2. die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und

3. die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil nicht erfordert.

Zu Ziffern 2. und 3. bedarf es keiner näheren Begründung.

Zu Ziffer 1:

Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Der Senat geht vorliegend von einer Leistungsfreiheit der Beklagten gemäß § 61 VVG bereits deshalb aus, weil der Kläger unstreitig sein Fahrzeug vor dem Getränkemarkt unverschlossen und mit offener, linker Schiebetür zurückließ. Unter den gegebenen Umständen muss dieses Verhalten bereits als grob fahrlässig angesehen werden, ohne dass es darauf ankommt, ob der Diebstahl mit Hilfe des auf dem Rücksitz liegen gelassenen Zündschlüssels bewerkstelligt wurde.