BGH - Urteil vom 20.04.2005
IV ZR 293/03
Normen:
VVG § 61 ;
Fundstellen:
zfs 2005, 394
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main, vom 23.10.2003

Grob fahrlässige Herbeiführung eines Unfalls in der Fahrzeugversicherung

BGH, Urteil vom 20.04.2005 - Aktenzeichen IV ZR 293/03

DRsp Nr. 2005/8066

Grob fahrlässige Herbeiführung eines Unfalls in der Fahrzeugversicherung

Hat der Führer eines Fahrzeugs aufgrund Eisesglätte einen Unfall mit Fahrzeug- und Körperschaden erlitten, so trifft ihn nur dann der Vorwurf grober Fahrlässigkeit infolge zu hoher Geschwindigkeit, wenn feststeht, dass er die drohende Gefahr erkannt hat oder hätte erkennen können. Dazu bedarf es näherer Feststellungen nicht nur in objektiver Hinsicht zur Wetterlage, sondern auch zu den Erkenntnismöglichkeiten des Klägers als Fahrzeugführer.

Normenkette:

VVG § 61 ;

Tatbestand:

Der Kläger verlangt Versicherungsleistungen in Höhe von 24.393,89 EUR aus einer bei der Beklagten gehaltenen Kfz-Kaskoversicherung.

In der Nacht zum 23. November 2001 geriet er mit dem versicherten Pkw auf dem Weg vom Fußballtraining zu seinem Wohnort ins Schleudern, kam nach links von der Fahrbahn ab und prallte sodann mit dem Fahrzeug frontal gegen einen neben der Fahrbahn stehenden Baum. Der Kläger wurde dabei erheblich verletzt, das versicherte Fahrzeug erlitt einen wirtschaftlichen Totalschaden.