OLG Nürnberg - Urteil vom 29.10.1992
8 U 1484/92
Normen:
VVG § 61 ;
Fundstellen:
VersR 1993, 432
VersR 1993, 603
r+s 1993, 129

Grob fahrlässige Herbeiführung eines Versicherungsfalls

OLG Nürnberg, Urteil vom 29.10.1992 - Aktenzeichen 8 U 1484/92

DRsp Nr. 1994/12954

Grob fahrlässige Herbeiführung eines Versicherungsfalls

Gerät der Versicherungsnehmer mit einer Geschwindigkeit von mindestens 120 km/h in einer langgezogenen Linkskurve, in der die Geschwindigkeit mittels Verkehrszeichen auf 60 km/h beschränkt ist, trotz trockener Fahrbahn ins Schleudern, so führt er den Versicherungsfall auch dann grob fahrlässig herbei, wenn die erhöhte Geschwindigkeit für sich allein als Unfallursache ausscheidet.

Normenkette:

VVG § 61 ;

Gründe:

Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Sie ist statthaft und in rechter Form und Frist eingelegt und begründet worden (§§ 511 ff. ZPO).

Sie ist auch begründet und führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Klageabweisung.