BFH - Beschluss vom 03.06.2020
II B 54/19
Normen:
FGO § 4, § 115 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1, Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2, Abs. 2 Nr. 3, § 119 Nr. 1; BGB § 97 Abs. 1 Satz 1, § 98 Nr. 1; GG Art. 101 Abs. 1 Satz 2; GrEStG § 2 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1; GVG § 16, § 21e Abs. 1 Satz 1, § 21g Abs. 1 und Abs. 2;
Fundstellen:
AO-StB 2020, 354
BB 2020, 1750
BFH/NV 2020, 1174
BStBl II 2020, 586
DB 2020, 2389
DStR 2020, 1730
DStRE 2020, 1014
Vorinstanzen:
FG Mecklenburg-Vorpommern, vom 05.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 215/14

Grunderwerbssteuerliche Behandlung des Erwerbs von ZubehörVerstoß gegen den gesetzlichen Richter bei angeblicher unzureichender Einführung der ehrenamtlichen Richter in den Sach- und StreitstandAnforderungen an den Inhalt einer Rechnung als Voraussetzung des Vorsteuerabzugs

BFH, Beschluss vom 03.06.2020 - Aktenzeichen II B 54/19

DRsp Nr. 2020/10990

Grunderwerbssteuerliche Behandlung des Erwerbs von Zubehör Verstoß gegen den gesetzlichen Richter bei angeblicher unzureichender Einführung der ehrenamtlichen Richter in den Sach- und Streitstand Anforderungen an den Inhalt einer Rechnung als Voraussetzung des Vorsteuerabzugs

1. Der Erwerb von Zubehör unterliegt nicht der Grunderwerbsteuer. Ein darauf entfallendes Entgelt gehört nicht zur Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer. 2. Für die Beurteilung, ob Gegenstände Zubehör darstellen, ist die zivilrechtliche Rechtsprechung maßgebend. Die Gegenstände müssen dazu bestimmt sein, dauerhaft dem wirtschaftlichen Zweck des Grundstücks zu dienen. Es ist Aufgabe des Tatrichters, diese Zweckbestimmung festzustellen. 3. Eine unzureichende Einführung der ehrenamtlichen Richter in den Sach- und Streit-stand kann einen Verstoß gegen den gesetzlichen Richter begründen, wenn einer der ehrenamtlichen Richter in der mündlichen Verhandlung deutliche Anzeichen dafür zeigt, dass er der Verhandlung physisch oder psychisch nicht folgen kann.