OLG Brandenburg - Beschluss vom 20.02.2017
(1 B) 53 Ss-OWi 56/17 (34/17)
Normen:
OWiG § 17 Abs. 3; BKatV § 1 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
AG Brandenburg, vom 09.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 25 OWi 774/15

Grundsätze für die Bemessung der Geldbuße bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung

OLG Brandenburg, Beschluss vom 20.02.2017 - Aktenzeichen (1 B) 53 Ss-OWi 56/17 (34/17)

DRsp Nr. 2017/2469

Grundsätze für die Bemessung der Geldbuße bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung

1. Es stellt sich nicht als rechsfehlerhaft dar, dass das Gericht bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung um fast das Doppelte, bei der ein aus 4 im Abstand von jeweils 200m beidseitig aufgestellten geschwindigkeitsbeschränkenden Verkehrsschildern bestehender sogenannter Geschwindigkeitstrichter ignoriert wurde, die Regelgeldbuße (hier: 160 EUR) verdoppelt. 2. Ein Absehen von einem Fahrverbot oder eine Reduzierung der Dauer kann nur dann gerechtfertigt sein, wenn sich dieses als eine für den Betroffenen "besondere Härte" darstellen würde, weil ihm nachweislich schwere wirtschaftliche Schäden wie der Verlust des Arbeitsplatzes oder die Vernichtung der beruflichen Existenz oder der wirtschaftlichen Existenz seines Betriebes drohen. Dabei muss das Urteil die Erwägungen hinsichtlich der Glaubwürdigkeit von Angaben des Betroffenen darlegen, der sich auf besondere Härte beruft. Außerdem müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, dass sich der Tatrichter der Möglichkeit eines Absehens von einem Fahrverbot bei Existenzgefährdung bewusst war.