Grundsätzliches zum Anscheinsbeweis

Autor: Hofmann

Der Anscheinsbeweis wird auch prima-facie-Beweis genannt und schafft eine Beweiserleichterung bei typischen Lebenssachverhalten, d.h. in Fällen, in denen ein bestimmter Sachverhalt feststeht, der nach der allgemeinen Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache oder auf einen bestimmten Ablauf als maßgeblich für den Eintritt eines bestimmten Erfolgs hinweist (st. Rspr.; BGH, Urt. v. 05.11.2004 - XI ZR 210/03, BGHZ 106, 308, NJW 2004, 3623). Steht ein Anscheinsbeweis fest, so obliegt es der Gegenseite, ihn zu erschüttern. Dies ist der Fall, wenn festzustellende tatsächliche Umstände einen anderen atypischen Geschehensablauf ernstlich nahelegen. Ein Anscheinsbeweis ist nicht schon dann als erschüttert anzusehen, wenn Umstände bloß behauptet werden, die einen anderen als den typischen Geschehensablauf als möglich erscheinen lassen. Vielmehr ist es erforderlich, dass Umstände bewiesen werden, die als Besonderheiten gegen die für den Anscheinsbeweis sprechende Typizität sprechen. Ist die ernsthafte Möglichkeit eines atypischen Geschehensablaufs bewiesen und der Anscheinsbeweis damit erschüttert, muss der Beweispflichtige die Anspruchsvoraussetzungen wieder "voll" beweisen.

Der Anscheinsbeweis gilt auch im Rahmen der Quotenbildung beim Verkehrsunfall (Nugel, DAR 2008, 548; DAR 2009, 346).

Grundsätzlich gilt: