Gutachterkosten

Autor: Pesl

In Abweichung der hiesigen Handhabung werden Gutachterkosten nur dann erstattet, wenn sie zur Rechtsverfolgung erforderlich waren, wofür der Geschädigte die Darlegungslast trägt.

Liegt ein Totalschaden vor oder bewegen sich die voraussehbaren Reparaturkosten in diesem Bereich oder will der Geschädigte - was zulässig ist - den Fahrzeugschaden abstrakt berechnen, kann ein Sachverständiger in Anspruch genommen werden. Im Reparaturfall ist der Geschädigte grundsätzlich zur Schadensminderung gehalten, das Fahrzeug von einem Sachverständigen der gegnerischen Haftpflichtversicherung besichtigen zu lassen. Eine Ausnahme wird nur dann gemacht, wenn ein solcher Sachverständiger nicht ohne weiteres (Unfälle an Wochenenden oder zur Nachtzeit) greifbar ist oder der eintrittspflichtige Versicherer nicht ohne weiteres festgestellt werden kann.