Der Klägerin erteilte ein gewisser F. am 28. August 1973 den Auftrag zum Einbau eines Austauschmotors in seinen Pkw Mercedes-Benz, Typ 250 SE, Baujahr 1967, der der beklagten Bank sicherungsübereignet war und dessen Kraftfahrzeugbrief dieser übergeben war. Auf der Vorderseite des von F. unterzeichneten Auftragsformulars wurde auf die dort in Bezug genommenen, umseitig abgedruckten "Bedingungen für die Ausführung von Arbeiten an Kraftfahrzeugen und deren Teilen" verwiesen. In deren Nr. VII 1 heißt es:
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