BGH - Urteil vom 04.05.1977
VIII ZR 3/76
Normen:
BGB § 1207, § 932 ;
Fundstellen:
BGHZ 68, 323
DAR 1977, 302
JR 1977, 505
MDR 1977, 745
VRS 53, 86
Vorinstanzen:
OLG Nürnberg, vom 13.11.1975
LG Nürnberg-Fürth,

Gutgläubiger Erwerb eines Werkunternehmerpfandrechts

BGH, Urteil vom 04.05.1977 - Aktenzeichen VIII ZR 3/76

DRsp Nr. 1994/5379

Gutgläubiger Erwerb eines Werkunternehmerpfandrechts

»Liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, daß ein zur Reparatur gegebenes Kraftfahrzeug dem Auftraggeber nicht gehört, so scheitert der gutgläubige Erwerb eines Vertragspfandrechts des Unternehmers nicht schon daran, daß dieser sich den Kraftfahrzeugbrief nicht hat vorlegen lassen.«

Normenkette:

BGB § 1207, § 932 ;

Tatbestand:

Der Klägerin erteilte ein gewisser F. am 28. August 1973 den Auftrag zum Einbau eines Austauschmotors in seinen Pkw Mercedes-Benz, Typ 250 SE, Baujahr 1967, der der beklagten Bank sicherungsübereignet war und dessen Kraftfahrzeugbrief dieser übergeben war. Auf der Vorderseite des von F. unterzeichneten Auftragsformulars wurde auf die dort in Bezug genommenen, umseitig abgedruckten "Bedingungen für die Ausführung von Arbeiten an Kraftfahrzeugen und deren Teilen" verwiesen. In deren Nr. VII 1 heißt es: