OLG Karlsruhe - Urteil vom 27.10.2020
8 U 98/19
Normen:
ZPO § 92 Abs. 2; ZPO § 100 Abs. 4;
Vorinstanzen:
LG Mannheim, vom 26.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 88/17

Haftung als Gesamtschuldner auf Erstattung von Aufwendungen nebst Zinsen und Kosten für geleistete Zahlungen aus einer SchadensversicherungVertiefungsschaden an einem HausgrundstückGesamtschuldnerische Haftung von Besteller und Hauptunternehmer und SubunternehmerBefriedigung eines Dritten durch den Besteller

OLG Karlsruhe, Urteil vom 27.10.2020 - Aktenzeichen 8 U 98/19

DRsp Nr. 2022/3552

Haftung als Gesamtschuldner auf Erstattung von Aufwendungen nebst Zinsen und Kosten für geleistete Zahlungen aus einer Schadensversicherung Vertiefungsschaden an einem Hausgrundstück Gesamtschuldnerische Haftung von Besteller und Hauptunternehmer und Subunternehmer Befriedigung eines Dritten durch den Besteller

Haften Besteller, Hauptunternehmer und Subunternehmer einem Dritten als Gesamtschuldner für infolge der Bauausführung entstandene Schäden und haben Haupt- und Subunternehmer im Verhältnis zum Besteller den Schaden allein zu tragen, so haften sie dem Besteller, der den Dritten befriedigt hat, weiter als Gesamtschuldner für die ganze Schadenssumme und nicht nur als Teilschuldner in Höhe ihres Ausgleichspflichtanteils.

Tenor

I.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 26.07.2019 - 10 O 88 / 17 - im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert:

I.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 95.123,84 € nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz aus 81.246,66 € seit 28.02.2017, aus weiteren 1.666,95 € seit 20.03.2017, aus weiteren 12.032,23 € seit 08.05.2017 und aus weiteren 178,00 € seit 24.05.2017 zu zahlen.

I. I. 4. II. III. IV. V.