OLG Düsseldorf - Urteil vom 05.03.2013
I-1 U 115/12
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; BGB 3 254 Abs. 1;
Fundstellen:
NJW-RR 2013, 1440
NZV 2013, 4
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 28.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 304/08

Haftung aus Verkehrsunfall für eine Distorsionsschädigung der Halswirbelsäule und der Ausbildung einer posttraumatischen Belastungsstörung; Mitwirkungsobliegenheiten des Unfallgeschädigten

OLG Düsseldorf, Urteil vom 05.03.2013 - Aktenzeichen I-1 U 115/12

DRsp Nr. 2013/14528

Haftung aus Verkehrsunfall für eine Distorsionsschädigung der Halswirbelsäule und der Ausbildung einer posttraumatischen Belastungsstörung; Mitwirkungsobliegenheiten des Unfallgeschädigten

Ein unfallgeschädigter Patient ist nicht gehalten, durch eine Schweigepflichtentbindungserklärung die gegnerische Haftpflichtversicherung in den Besitz eines Vorerkrankungsverzeichnisses zu setzen.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 28. März 2012 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 13. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1; BGB 3 254 Abs. 1;

Entscheidungsgründe

Die Berufung der Beklagten ist in der Sache unbegründet.