BGH - Urteil vom 02.11.2000
III ZR 261/99
Normen:
BGB § 839 ; GG Art. 34 ; StVZO §§ 21, 25 ;
Fundstellen:
DAR 2001, 75
DÖV 2001, 260
MDR 2001, 214
NZV 2001, 76
VRS 100, 1
VersR 2002, 96
ZfS 2001, 60
Vorinstanzen:
OLG Hamm,
LG Detmold,

Haftung bei weisungswidriger Aushändigung des Kfz-Briefes an einen Nichtberechtigten

BGH, Urteil vom 02.11.2000 - Aktenzeichen III ZR 261/99

DRsp Nr. 2000/9734

Haftung bei weisungswidriger Aushändigung des Kfz-Briefes an einen Nichtberechtigten

»Überläßt das Straßenverkehrsamt im Rahmen der Erteilung einer Betriebserlaubnis nach § 21 StVZO die Rückgabe des Kraftfahrzeugbriefs dem TÜV, so haftet bei weisungswidriger Aushändigung des Briefs an einen Nichtberechtigten nicht der Träger der Zulassungsstelle, sondern das Bundesland, das den Kraftfahrzeugsachverständigen ihre amtliche Anerkennung erteilt hat.«

Normenkette:

BGB § 839 ; GG Art. 34 ; StVZO §§ 21, 25 ;

Tatbestand:

Die Klägerin war Eigentümerin eines älteren Pkw Daimler-Benz 190 SL, den sie im Oktober 1994 zu einem Kaufpreis von 77.000 DM unter Eigentumsvorbehalt verkauft und dem Käufer übergeben hatte. Nach einer Anzahlung standen von dem Kaufpreis noch 57.000 DM offen.