OLG Naumburg - Urteil vom 25.03.2013
1 U 114/12
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; BGB § 828 Abs. 1; BGB § 832;
Fundstellen:
NJW 2013, 6
NJW-RR 2013, 1109
NZV 2013, 4
NZV 2013, 605
Vorinstanzen:
LG Dessau-Roßlau, vom 06.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 656/11

Haftung der Eltern gegenüber einem Radfahrer bei Verursachung eines Unfalls durch ihr nicht deliktsfähiges Kind

OLG Naumburg, Urteil vom 25.03.2013 - Aktenzeichen 1 U 114/12

DRsp Nr. 2013/15399

Haftung der Eltern gegenüber einem Radfahrer bei Verursachung eines Unfalls durch ihr nicht deliktsfähiges Kind

Ruft ein Elternteil ein selbst schuldunfähiges Kind in einer Weise zu sich zurück, dass dieses sofort losläuft, so kommt seine eigene Haftung nach § 823 BGB in Betracht, wenn er sich nicht vergewissert hat, dass dies ohne Gefahr für Dritte möglich ist und das Kind dadurch einen Unfall verursacht (hier mit einem Radfahrer auf dem Radweg).

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 6.8.2012 verkündete Urteil des Landgerichts Dessau-Roßlau (4 O 656/11) unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.291,83 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 2.025,-- Euro seit dem 27.6.2009 und auf weitere 3.266,83 Euro seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle künftigen materiellen und immateriellen Schäden aus dem Unfallgeschehen vom 13.5.2009 mit dem Kind J. S. in D., H. Straße/Einmündung A. Straße zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen oder übergegangen sind.