Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 29. April 2016 -
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über die Zahlung von Schmerzensgeld und Schadensersatz wegen eines Arbeitsunfalls.
Der 1962 geborene Kläger ist seit 1981 als Weinbergsfacharbeiter bei der Beklagten beschäftigt, die ein Weingut mit Anbauflächen an Mosel, Saar und Ruwer betreibt. Zu den Aufgaben des Klägers gehören neben den im Weinberg anfallenden Arbeiten auch Schlosserarbeiten, dh. die Wartung und Reparatur von Maschinen, ua. im Weinberg eingesetzter Kettenraupen.
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