LAG Düsseldorf - Beschluss vom 26.04.2017
12 TaBV 110/16
Normen:
ArbGG § 2a Abs. 1 Nr. 1 ArbGG; ArbGG § 3; ArbGG § 12a Abs. 1 S. 1; ArbGG § 83 Abs. 3; BetrVG § 40 Abs. 1; BGB § 249 Abs. 1; BGB § 254 Abs. 1; BGB § 276; BGB § 280 Abs. 1, 2; BGB, § 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3, Abs. 4; BGB § 291;
Vorinstanzen:
ArbG Wesel, vom 26.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 6 BV 39/15

Haftung des Arbeitgebers für im Auftrag des Betriebsrats entstandene RechtsanwaltskostenRechtsanwaltskosten als erstattungsfähiger Schaden

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 26.04.2017 - Aktenzeichen 12 TaBV 110/16

DRsp Nr. 2017/8893

Haftung des Arbeitgebers für im Auftrag des Betriebsrats entstandene Rechtsanwaltskosten Rechtsanwaltskosten als erstattungsfähiger Schaden

Hat der Arbeitgeber gemäß § 40 Abs. 1 BetrVG Rechtsanwaltsgebühren zu erstatten und erfüllt er diesen an den Rechtsanwalt, der für den Betriebsrat tätig geworden ist, abgetretenen Primäranspruch nicht, haftet er für Rechtsverfolgungskosten zur Durchsetzung dieses Anspruchs aus dem Gesichtspunkt des Schuldnerverzugs.

Tenor

I.

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Wesel vom 26.10.2016 - 6 BV 39/15 - teilweise abgeändert und

1.

die Beteiligte zu 2) verpflichtet, weitere 218,72 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.06.2015 an die Antragstellerin zu zahlen,

2.

die Beteiligte zu 2) verpflichtet, weitere 523,60 € an die Antragstellerin zu zahlen.

II.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen, soweit die Beteiligte zu 2) verpflichtet worden ist, weitere 523,60 € zu zahlen. Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen.

Normenkette:

ArbGG § 2a Abs. 1 Nr. 1 ArbGG; ArbGG § 3; ArbGG § 12a Abs. 1 S. 1; ArbGG § 83 Abs. 3; BetrVG § 40 Abs. 1; BGB § 249 Abs. 1; BGB § 254 Abs. 1; BGB § 276; BGB § 280 Abs. 1, 2; BGB, § 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3, Abs. 4; BGB § 291;

Gründe

1. 2.