BGH - Urteil vom 04.10.1994
VI ZR 205/93
Normen:
BGB § 276, § 823 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 823 Abs. 1 Arzthaftung 88
DRsp I(125)435a-b
JZ 1995, 408
MDR 1994, 1187
NJW 1995, 778
VersR 1995, 46
ZfS 1994, 434
Vorinstanzen:
OLG Hamburg,
LG Hamburg,

Haftung des Arztes wegen Nichterhebung von Befunden; Begriff des groben Behandlungsfehlers

BGH, Urteil vom 04.10.1994 - Aktenzeichen VI ZR 205/93

DRsp Nr. 1995/241

Haftung des Arztes wegen Nichterhebung von Befunden; Begriff des groben Behandlungsfehlers

»Liegt der ärztliche Behandlungsfehler nicht in der Fehlinterpretation von Befunden, sondern in deren Nichterhebung, so ist dem Arzt nicht nur eine falsche Diagnosestellung vorzuwerfen. Zu den Anforderungen an die Bewertung eines Behandlungsfehlers als grob und an die darauf gegründete Umkehr der Beweislast für die Kausalität.«

Normenkette:

BGB § 276, § 823 ;

Tatbestand:

Der am 30. Januar 1985 geborene Kläger nimmt den Beklagten zu 1) [künftig: der Beklagte] als Frauenarzt seiner Mutter auf Ersatz von Schäden in Anspruch, die er durch seine Frühgeburt erlitten hat.