OLG Nürnberg - Beschluss vom 30.03.2017
9 U 243/14 BSch
Normen:
BGB § 249 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Regensburg, vom 19.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 4 C 529/09

Haftung des Eigners eines Binnenschiffs wegen Beschädigung einer Brücke durch Kollision mit einem auf dem Schiff aufgestellten Kranausleger

OLG Nürnberg, Beschluss vom 30.03.2017 - Aktenzeichen 9 U 243/14 BSch

DRsp Nr. 2018/9874

Haftung des Eigners eines Binnenschiffs wegen Beschädigung einer Brücke durch Kollision mit einem auf dem Schiff aufgestellten Kranausleger

1. Der Schiffsführer handelt leichtfertig i.S. von § 435 HGB, wenn er sich jedem Schiffsführer in vergleichbarer Lage aufdrängende elementare Sorgfaltspflichten (hier: Höhenkontrolle bei einer Brückenunterquerung) nicht beachtet. 2. Grundsätzlich ist auch bei einer vollständigen Zerstörung eines Gebäudes (hier: einer Brücke) der Schaden unter Berücksichtigung des durch § 249 Abs. 1 BGB geschützten Integritätsinteresses die Naturalrestitution durch Reparatur bzw. Wiederherstellung auszugleichen.

Normenkette:

BGB § 249 Abs. 1;

Tatbestand

I.

Der Senat weist unter Bezugnahme auf die Erörterung des Sach- und Streitstandes in der mündlichen Verhandlung vom 21.02.2017 auf Folgendes hin:

1. Zur Frage des Ausschlusses der Haftungsbeschränkung nach § 5 b Abs. 2 BinSchG

Gemäß § 5 b Abs. 2 BinSchG kann der Schiffseigner, der eine juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft ist, seine Haftung nicht beschränken, wenn der Schaden auf eine die Beschränkung der Haftung nach § 5 b Abs. 1 BinSchG ausschließende Handlung oder Unterlassung eines Mitglieds des zur Vertretung berechtigten Organs oder eines zur Vertretung berechtigten Gesellschafters zurückzuführen ist.