Haftung des Erstschädigers bei anschließendem zweitem Schadensereignis
OLG Celle, Urteil vom 14.10.1999 - Aktenzeichen 14 U 298/98
DRsp Nr. 2003/16257
Haftung des Erstschädigers bei anschließendem zweitem Schadensereignis
Für den Fall, dass die an einem Unfallfahrzeug festgestellten Schäden auf zwei verschiedene Ereignisse zurückzuführen sind, haftet der Verursacher des ersten Ereignisses nur dann, "wenn eine einigermaßen verlässliche Abgrenzung der Auswirkungen der verschiedenen Schadensereignisse möglich ist".