LG Münster - Urteil vom 14.03.1973
2 O 331/72
Normen:
StVZO § 6 Abs. 1 ;
Fundstellen:
VersR 1974, 506
VersR 1974, 506

Haftung des Fahrlehrers und einer kurz vor der Fahrprüfung stehenden Fahrschülerin bei Anfahren eines Fußgängers

LG Münster, Urteil vom 14.03.1973 - Aktenzeichen 2 O 331/72

DRsp Nr. 1994/15137

Haftung des Fahrlehrers und einer kurz vor der Fahrprüfung stehenden Fahrschülerin bei Anfahren eines Fußgängers

1. Will eine Fahrschülerin links abbiegen und setzt sie ihre Fahrt mit unverminderter Geschwindigkeit fort, als das für sie geltende Lichtzeichen von Grün "auf Gelb" wechselte und kommt es zu einer Kollision mit einem die Fahrbahn kreuzenden Fußgänger, so trifft den Fahrlehrer ein Verschulden, da er hätte eingreifen müssen, als die Fahrschülerin die Fahrt mit unverminderter Geschwindigkeit fortsetzte.2. Aber auch eine kurz vor der Fahrprüfung stehende Fahrschülerin handelt schuldhaft, weil sie einer Fahrerlaubnisinhaberin gleichzusetzen ist.

Normenkette:

StVZO § 6 Abs. 1 ;
Fundstellen
VersR 1974, 506
VersR 1974, 506