OLG Celle - Urteil vom 26.10.1995
14 U 206/93
Normen:
BGB § 823 ; StVO § 23 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DRsp II(286)283c
NZV 1997, 270
VRS 92, 171
VersR 1997, 202

Haftung des Fahrzeugführers bei Unfall infolge eines Reifenplatzers

OLG Celle, Urteil vom 26.10.1995 - Aktenzeichen 14 U 206/93

DRsp Nr. 1997/5994

Haftung des Fahrzeugführers bei Unfall infolge eines Reifenplatzers

Auch der Führer eines Kfz kann verpflichtet sein, die Reifen eines 19 Jahre alten Fahrzeugs in einer Fachwerkstatt auf ihren ordnungsgemäßen Zustand prüfen zu lassen. Das gilt jedenfalls dann, wenn ihm das Alter der Reifen nicht bekannt ist und er weiß, daß das Fahrzeug Vibrationen aufweist, die auch durch Auswuchten der Reifen nicht haben beseitigt werden können.

Normenkette:

BGB § 823 ; StVO § 23 Abs. 1 ;

Hinweise:

Die Entscheidung ist rechtskräftig (vgl. den Nichtannahmebeschluß des BGH - VI ZR 336/95 - 24.9.1996).

Fundstellen
DRsp II(286)283c
NZV 1997, 270
VRS 92, 171
VersR 1997, 202