OLG Celle - Urteil vom 26.03.2014
14 U 128/13
Normen:
StVG § 7; BGB § 253 Abs. 2; BGB § 833; ZPO § 286;
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 25.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 398/12

Haftung des Fahrzeughalters bei Schäden aufgrund Scheuens eines Pferdes

OLG Celle, Urteil vom 26.03.2014 - Aktenzeichen 14 U 128/13

DRsp Nr. 2015/772

Haftung des Fahrzeughalters bei Schäden aufgrund Scheuens eines Pferdes

Scheut ein Pferd angesichts eines herannahenden Fahrzeugs und verletzt es den Pferdeführer, so haftet der Fahrzeughalter nicht gem. § 7 Abs. 1 StVG, da sich in diesem Ereignis die Tiergefahr realisiert hat und die Betriebsgefahr des Fahrzeugs dahinter zurück tritt.

I. Die Berufung der Klägerin gegen das angefochtene Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 25. Juli 2013 (3 O 398/12) wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages geleistet haben.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

StVG § 7; BGB § 253 Abs. 2; BGB § 833; ZPO § 286;

Gründe:

I.