OLG Hamm - Beschluss vom 15.03.2013
9 U 234/12
Normen:
StVG § 7,; BGB §§ 823 Abs. 1, 254;
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 72/12

Haftung des Fahrzeughalters wegen Schäden eines Schützenfestbesuches durch Stolpern über eine Zugdeichsel; Verkehrssicherungspflicht des Betreibers eines Imbisswagens; Umfang der Mithaftung eines alkoholisierten Schützenfestbesuchers

OLG Hamm, Beschluss vom 15.03.2013 - Aktenzeichen 9 U 234/12

DRsp Nr. 2013/23673

Haftung des Fahrzeughalters wegen Schäden eines Schützenfestbesuches durch Stolpern über eine Zugdeichsel; Verkehrssicherungspflicht des Betreibers eines Imbisswagens; Umfang der Mithaftung eines alkoholisierten Schützenfestbesuchers

1. Der für die Gefährdungshaftung gemäß § 7 StVG erforderliche Zurechnungszusammenhang ist zu verneinen, wenn ein Schützenfestbesucher über die Zugdeichsel eines auf dem Festplatz abgestellten Imbisswagens stolpert. Diese Gefahr steht in keinem Zusammenhang zu den vom Fahrbetrieb des Anhängers ausgehenden typischen Betriebsgefahren.2. Der Betreiber eines Imbisswagens ist nicht verpflichtet, im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflichten eine gut erkennbare Zugdeichsel, mit deren Existenz aufgrund der Beschaffenheit des Wagens zudem zu rechnen ist, besonders zu markieren oder sonst abzusichern. Jedenfalls aber führt das erheblich überwiegende Mitverschulden bzw. Eigenverschulden eines Schützenfestbesuchers, der mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,4 Promille hierüber stolpert, zu einem Ausschluss etwaiger Schadensersatzansprüche.

Tenor

Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 1 ZPO zu verwerfen oder gemäß §522Abs.2ZPO zurückzuweisen.

Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen.

Normenkette:

StVG § 7,; BGB §§ 823 Abs. 1, 254;
1. 2. 3.