OLG München - Endurteil vom 17.11.2017
10 U 1319/17
Normen:
StVG § 1 Abs. 2; StVG § 17 Abs. 2; HPflG § 1 Abs. 1; StVO § 9 Abs. 1 S. 3;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 04.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 20 O 3312/15

Haftung des Führers einer StraßenbahnHaftungsverteilung bei Kollision einer Straßenbahn mit einem sich im Gleisbereich aufhaltenden Pkw

OLG München, Endurteil vom 17.11.2017 - Aktenzeichen 10 U 1319/17

DRsp Nr. 2017/17433

Haftung des Führers einer Straßenbahn Haftungsverteilung bei Kollision einer Straßenbahn mit einem sich im Gleisbereich aufhaltenden Pkw

1. Der Fahrer einer Straßenbahn haftet nicht persönlich für die Folgen eines Unfalls, sofern ihm nicht ein Verschulden i.S.v. § 823 Abs. 1 BGB fehlt. Hinsichtlich der Haftung aus § 18 Abs. 1 S. 1 StVG fehlt es am Tatbestandsmerkmal des Kraftfahrzeugs, und aus § 1 Abs. 1 HPflG haftet nur der Betriebsunternehmer und nicht auch der im Betrieb beschäftigte Straßenbahnfahrer. 2. Kommt es zu einer Kollision zwischen einer Straßenbahn und einem Pkw, dessen Führer sich unter schuldhaften Verstoß gegen § 9 Abs. 1 S. 3 StVO ungeachtet der herannahenden Straßenbahn im Gleisbereich aufgehalten hat, so trifft, sofern der Straßenbahnfahrer die Kollision nicht (mit) verschuldet hat, Fahrer und Halter des Pkw die alleinige Haftung.

Tenor

I.

Auf die Berufung der Beklagten vom 18.04.2017 wird das Endurteil des Landgerichts München I vom 04.04.2017 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Der Kläger wird verurteilt, an die Beklagte zu 1) 13.723,71 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 6.502,61 € für die Zeit vom 09.02.2015 bis zum 10.02.2015 und aus 13.723,71 € für die Zeit seit dem 10.02.2015 zu zahlen.

3. II. III. IV. V.