LG Köln - Urteil vom 12.05.2005
30 O 495/03
Normen:
BGB § 426 Abs. 1 ; StVG § 7 Abs. 1 § 18 Abs. 1 ;

Haftung des Führers eines verunfallten PKW für die Beschädigung des Rettungshubschraubers durch ein weiteres Fahrzeug

LG Köln, Urteil vom 12.05.2005 - Aktenzeichen 30 O 495/03

DRsp Nr. 2008/23789

Haftung des Führers eines verunfallten PKW für die Beschädigung des Rettungshubschraubers durch ein weiteres Fahrzeug

Der Verursacher eines Unfalls haftet nicht für Schäden an dem irrtümlich herbeigerufenen Rettungshubschrauber, die dadurch entstehen, dass ein weiterer Verkehrsteilnehmer gröblich seine Pflichten verletzt.

Normenkette:

BGB § 426 Abs. 1 ; StVG § 7 Abs. 1 § 18 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Ausgleich von 1/3 ihrer Zahlungen in Anspruch, die die Kläger als Pflichtversicherer des Lkw Daimler, Kennzeichen xxx an den ADAC als Eigentümer eines Rettungshubschraubers geleistet hat.