BGH - Urteil vom 03.03.1958
III ZR 151/56
Normen:
BGB § 701 ;

Haftung des Gastwirts für abgestellte Kraftfahrzeuge

BGH, Urteil vom 03.03.1958 - Aktenzeichen III ZR 151/56

DRsp Nr. 1994/6502

Haftung des Gastwirts für abgestellte Kraftfahrzeuge

1. Ein auf "Anweisung" des Gastwirts auf einem unverschlossenen, zum Gasthofbetrieb gehörigen Hof untergestellter Pkw eines zur Beherbergung aufgenommenen Gastes ist in der Regel i.S.d. § 701 BGB "eingebracht". Das gilt auch für mitgeführte Waren eines Geschäftsreisenden, die in dem verschlossenen Kofferraum des Kraftwagens belassen, verhältnismäßig geringwertig und nicht leicht zu transportieren sind. 2. Es ist in einem solchen Fall Sache des Gastwirts, durch eindeutige Erklärungen und entsprechende Vereinbarungen seine Haftung aus § 701 BGB auszuschließen oder herabzumindern, so daß ein stillschweigen der Ausschluß der Haftung für einen durch Unterstellung auf dem Hotelhof eingebrachten Kraftwagen nicht ohne weiteres angenommen werden kann.

Normenkette:

BGB § 701 ;

Hinweise: