BGH - Beschluss vom 27.07.2017
III ZR 440/16
Normen:
BGB § 839 Abs. 3; BGB § 839a Abs. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2017, 1852
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 11.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 1/13
OLG Celle, vom 20.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 U 102/13

Haftung des gerichtlichen Sachverständigen; Einholung eines Privatgutachtens als Rechtsmittel

BGH, Beschluss vom 27.07.2017 - Aktenzeichen III ZR 440/16

DRsp Nr. 2017/11214

Haftung des gerichtlichen Sachverständigen; Einholung eines Privatgutachtens als "Rechtsmittel"

Die Einholung eines Privatgutachtens zählt nicht zu den "Rechtsmitteln" im Sinne von § 839a Abs. 2, § 839 Abs. 3 BGB.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 20. Juli 2016 - 4 U 102/13 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren beträgt 86.976,69 €.

Normenkette:

BGB § 839 Abs. 3; BGB § 839a Abs. 2;

Gründe

I.

Der Kläger nimmt den Beklagten, einen Facharzt für Psychiatrie, unter dem Vorwurf der Erstattung eines fehlerhaften Gerichtsgutachtens gemäß § 839a BGB auf Schadensersatz in Anspruch. Das Gutachten erstattete der Beklagte in einem Zivilprozess des Klägers gegen ein Versicherungsunternehmen, in dem es um die Geltendmachung von Ansprüchen auf Leistungen aus einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung ging und der für den Kläger ohne Erfolg blieb.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde.

II.