OLG Nürnberg - Beschluss vom 08.04.2014
1 U 1206/13
Normen:
StVG § 7;
Fundstellen:
MDR 2014, 828
NJW 2014, 2963
NJW 2014, 6
Vorinstanzen:
LG Nürnberg, vom 23.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 4228/12

Haftung des Halters eines Anhängers für Schäden durch die herabstürzende Deichsel

OLG Nürnberg, Beschluss vom 08.04.2014 - Aktenzeichen 1 U 1206/13

DRsp Nr. 2014/10264

Haftung des Halters eines Anhängers für Schäden durch die herabstürzende Deichsel

Die Schadensursächlichkeit einer Betriebsvorrichtung führt nur dann zur Haftung nach § 7 StVG, wenn sich in dem Unfallereignis eine Gefahr verwirklicht, die aus der Eigenschaft des Kraftfahrzeugs oder Anhängers als Verkehrsmittel herrührt.

Normenkette:

StVG § 7;

Hinweis gemäß § 522 Abs. 2 ZPO

Der Senat beabsichtigt, die Berufung durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts. Der Senat hält auch eine mündliche Verhandlung nicht für geboten.

I.

Die Klägerin will festgestellt haben, dass die Beklagten verpflichtet sind, ihr die materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die ihr wegen eines Unfalls am 03.07.2011 gegen 02.00 Uhr auf dem Kirchweihgelände in O entstanden sind.