OLG Celle - Beschluss vom 02.09.2020
9 U 47/20
Normen:
StVG § 7 Abs. 1;
Fundstellen:
WKRS 2020, 71442
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 02.04.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 189/19

Haftung des Halters eines Elektrorollers wegen Schäden aufgrund Version des Akkus anlässlich eines WerkstattaufenthaltsBegriff des Schadenseintritts beim Betrieb eines Kraftfahrzeugs im Sinne von § 7 Abs. 1 StVG

OLG Celle, Beschluss vom 02.09.2020 - Aktenzeichen 9 U 47/20

DRsp Nr. 2023/5363

Haftung des Halters eines Elektrorollers wegen Schäden aufgrund Version des Akkus anlässlich eines Werkstattaufenthalts Begriff des Schadenseintritts beim Betrieb eines Kraftfahrzeugs im Sinne von § 7 Abs. 1 StVG

Der Halter eines Elektrorollers haftet nicht für Schäden aufgrund der Explosion des Akkus anlässlich eines Werkstattaufenthalts, wenn die Explosion nicht kausal auf die vorherige Entladung des Akkus als Betriebsvorgang zurückgeht.

1. Die Gegenvorstellung der Klägerin gegen den Beschluss des Senats vom 11. August 2020, mit dem ihr Antrag auf Verlängerung der Frist zur Stellungnahme zu dem Hinweisbeschluss des Senats vom 13. Juli 2020 teilweise zurückgewiesen worden ist, und der damit verbundene Antrag auf Verlängerung der Stellungnahmefrist jedenfalls bis zum 30. September 2020 werden zurückgewiesen.

2. Die Berufung der Klägerin gegen das am 2. April 2020 verkündete Urteil des Einzelrichters der 11. Zivilkammer des Landgerichts Hannover wird einstimmig zurückgewiesen.

3. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.