OLG Saarbrücken - Urteil vom 17.01.2013
4 U 201/11 - 104
Normen:
StVG § 7 Abs. 1;
Fundstellen:
DAR 2013, 334
MDR 2013, 709
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 10.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 379/10

Haftung des Halters eines in einer Reparaturwerkstatt in Brand geratenen LKW für Schäden an anderen Fahrzeugen

OLG Saarbrücken, Urteil vom 17.01.2013 - Aktenzeichen 4 U 201/11 - 104

DRsp Nr. 2013/2253

Haftung des Halters eines in einer Reparaturwerkstatt in Brand geratenen LKW für Schäden an anderen Fahrzeugen

Gerät ein in einer Werkstatt abgestellter LKW in Brand, so ist ein durch den Brand verursachter weiterer Schaden an einem in der Werkstatt abgestellten Fahrzeug des Klägers nur dann i.S.d. § 7 Abs. 1 StVG "beim Betrieb" entstanden, wenn die Transport- und Fortbewegungsfunktion des LKW das Brandereignis geprägt hat. Der für die Verwirklichung des Haftungstatbestandes darlegungs- und beweisbelastete Kläger genügt seiner Darlegungslast nicht, wenn zu den Umständen des Brandes nicht vorgetragen wird.

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Saarbrücken vom 10. Mai 2011 - 14 O 379/10 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 6.689,15 EUR festgesetzt.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1;

Gründe:

I. Im vorliegenden Rechtsstreit nimmt der Kläger die beklagte Haftpflichtversicherung auf Schadensersatz in Anspruch, nachdem ein dem Kläger gehörender LKW und der dazugehörige Auflieger infolge eines Brandes beschädigt wurden.