BGH - Urteil vom 27.11.2007
VI ZR 210/06
Normen:
StVG § 7 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BGHReport 2008, 581
DAR 2008, 336
MDR 2008, 623
NJW-RR 2008, 764
NZV 2008, 285
VRS 114, 353
VersR 2008, 656
zfs 2008, 374
Vorinstanzen:
OLG Rostock, vom 22.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 8 U 49/05
LG Rostock, vom 01.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 324/04

Haftung des Halters eines Kfz für Schäden durch vorsätzliches Inbrandsetzen seines ordnungsgemäß auf einem Parkplatz abgestellten Fahrzeugs

BGH, Urteil vom 27.11.2007 - Aktenzeichen VI ZR 210/06

DRsp Nr. 2008/8516

Haftung des Halters eines Kfz für Schäden durch vorsätzliches Inbrandsetzen seines ordnungsgemäß auf einem Parkplatz abgestellten Fahrzeugs

»Allein durch das vorsätzliche Inbrandsetzen eines ordnungsgemäß auf einem Parkplatz abgestellten Kraftfahrzeuges verwirklicht sich nicht dessen Betriebsgefahr im Sinne des § 7 Abs. 1 StVG bei einem Übergreifen des Brandes auf ein anderes Kraftfahrzeug. Hinzukommen muss vielmehr, dass der Brand oder dessen Übergreifen in einem ursächlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeuges steht.«

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Kläger begehren Schadensersatz wegen eines Fahrzeugbrandes.

Der Beklagte zu 1 stellte in den Abendstunden des 18. Mai 2003 seinen bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversicherten PKW auf einem öffentlichen Parkplatz ab. In der Nacht setzte ein Unbekannter den PKW in Brand. Das brennende Fahrzeug rollte dann auf den in der Nähe stehenden, bei der Klägerin zu 1 versicherten LKW der Klägerin zu 2 zu und setzte diesen ebenfalls in Brand.