OLG Brandenburg - Urteil vom 14.09.2017
12 U 12/17
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; BGB § 254 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Neuruppin, vom 08.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 31 O 162/16

Haftung des Halters eines Kfz wegen Schäden durch den Sturz eines Radfahrers

OLG Brandenburg, Urteil vom 14.09.2017 - Aktenzeichen 12 U 12/17

DRsp Nr. 2018/1165

Haftung des Halters eines Kfz wegen Schäden durch den Sturz eines Radfahrers

Ein Schaden ist i.S. von § 7 Abs. 1 StVG beim Betrieb eines Kfz eingetreten, wenn ein Radfahrer angesichts eines schnell herannahenden, wartepflichtigen Fahrzeugs eine Vollbremsung durchführt und dabei stürzt.

1.1. Auf die Berufung der Klägerin wird das am 8. Dezember 2016 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Neuruppin, Az.: 31 O 162/16, teilweise abgeändert.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 14.641,02 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 22. Oktober 2012 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin zu 100 % alle weiteren auf sie übergegangenen Aufwendungen zu ersetzen, die erforderlich sind, um die Verletzungen des Versicherten T... Z... aus Anlass des Unfalls vom 13. März 2012 zu behandeln oder zu entschädigen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten als Gesamtschuldner zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1; BGB § 254 Abs. 1;

Gründe:

I.

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht gemäß den §§ 517 ff ZPO eingelegte Berufung der Klägerin hat auch in der Sache Erfolg.