OLG Naumburg - Urteil vom 30.05.2013
1 U 129/12
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; BOKraft § 2;
Fundstellen:
NZV 2014, 4
Vorinstanzen:
LG Magdeburg, vom 20.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 1273/11

Haftung des Halters eines Reisebusses für einen Unfall eines Fahrgastes beim Einsteigen

OLG Naumburg, Urteil vom 30.05.2013 - Aktenzeichen 1 U 129/12

DRsp Nr. 2013/22453

Haftung des Halters eines Reisebusses für einen Unfall eines Fahrgastes beim Einsteigen

Es spricht viel dafür, dass auf einen Unfall, der in einem Reisebus beim Ein- oder Aussteigen passiert, § 7 StVG anzuwenden ist, denn diese Vorgänge stehen in einem nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem eigentlichen Beförderungsvorgang durch den Reisebus, wenn man sie nicht sogar als notwendigen Bestandteil desselben begreifen muss. Das Einsteigen in einen Bus ist eine Verrichtung, die jeder erwachsene und nicht behinderte oder kranke Mensch ohne weiteres allein und ohne Hilfe bewältigen kann und für gewöhnlich auch bewältigt. Deshalb haftet der Fahrgast, der beim Einsteigen in einen den Anforderungen des § 2 BOKraft entsprechenden Bus stürzt, allein.

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 20. September 2012 verkündete Grundurteil des Landgerichts Magdeburg teilweise abgeändert und die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

und beschlossen:

Der Streitwert des Berufungsrechtszuges entspricht der Gebührenstufe bis 7.000,00 EUR.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1; BOKraft § 2;

Gründe: