Auf die Berufung der Beklagten wird das am 20. September 2012 verkündete Grundurteil des Landgerichts Magdeburg teilweise abgeändert und die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
und beschlossen:
Der Streitwert des Berufungsrechtszuges entspricht der Gebührenstufe bis 7.000,00 EUR.
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