OLG Hamm - Urteil vom 12.07.2013
9 U 17/13
Normen:
StVG §§ 7, 8, 18; BGB § 823 Abs. 1;
Fundstellen:
NJW-RR 2014, 281
NZV 2014, 213
NZV 2014, 4
Vorinstanzen:
LG Paderborn, vom 22.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 03 O 266/11

Haftung des Halters und des Fahrers eines Mähdreschers

OLG Hamm, Urteil vom 12.07.2013 - Aktenzeichen 9 U 17/13

DRsp Nr. 2013/23412

Haftung des Halters und des Fahrers eines Mähdreschers

1. Die Haftung des Halters gemäß § 7 StVG und die Haftung des Fahrers gemäß § 18 StVG sind gemäß § 8 Nr. 1 StVG ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein Kraftfahrzeug - hier einen Mähdrescher - verursacht wurde, das auf ebener Bahn mit keiner höheren Geschwindigkeit als 20 km/h fahren kann.2. Eine Haftung des Fahrers eines Mähdreschers kommt jedoch gemäß § 823 Abs. 1 BGB in Betracht, wenn dieser auf einer Fahrstrecke, die aufgrund ihrer Breite eine gefahrlose Begegnung mit dem Gegenverkehr nicht zulässt, ohne besondere Sicherungsmaßnahmen, z.B. ein Begleitfahrzeug, fährt.3. Eine Haftung des Halters, der gleichzeitig Betriebsinhaber ist, kommt ebenfalls gemäß § 823 Abs. 1 BGB unter dem Gesichtspunkt des Organisationsverschuldens in Betracht, wenn dieser bei der Einsatzplanung und Streckenauswahl nicht dafür Sorge trägt, dass die Fahrzeuge ausreichend breite Strecken befahren oder hinreichend abgesichert sind.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 22.11.2012 verkündete Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn (Az.: 03 O 266/11) - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen - wie folgt abgeändert und neu gefasst: