OLG Nürnberg - Endurteil vom 19.04.2017
4 U 2292/16
Normen:
BGB § 278; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 286 Abs. 2 Nr. 3; BGB § 288 Abs. 1 S. 1; BGB S. 2; BGB § 398;
Fundstellen:
MDR 2017, 1362
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, vom 28.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 8282/15

Haftung des Hotelbetreibers für eine Schwarzfahrt des von einem Drittunternehmen angestellten Portiers mit einem Pkw eines Gastes

OLG Nürnberg, Endurteil vom 19.04.2017 - Aktenzeichen 4 U 2292/16

DRsp Nr. 2018/949

Haftung des Hotelbetreibers für eine Schwarzfahrt des von einem Drittunternehmen angestellten Portiers mit einem Pkw eines Gastes

1. Der Hotelbetreiber haftet für seinen Nachtportier als Erfüllungsgehilfen, wenn dieser den von einem Hotelgast bei ihm abgegebenen Fahrzeugschlüssel für eine unerlaubte Schwarzfahrt mit dem Kundenfahrzeug benutzt und dieses hierbei beschädigt.2. Das gilt auch dann, wenn der Nachtportier nicht bei dem Hotel, sondern bei einem Dienstleistungsunternehmen angestellt war, das von dem Hotel mit dem Rezeptionsdienst beauftragt worden ist.3. Der Hotelkunde kann im Wege der Drittschadensliquidation den vollen Fahrzeugschaden geltend machen, auch wenn es sich um ein Mietfahrzeug handelte und er gegenüber der Vermieterin des Fahrzeugs vertraglich nur zur Tragung einer Selbstbeteiligung verpflichtet war.

Tenor

I.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Endurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 28.10.2016 geändert.

II.

Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, als Gesamtschuldnerin mit dem bereits verurteilten Beklagten zu 1) an die Klägerin 9.362,54 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 22.09.2013 sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von 37,00 € zu zahlen.

III. IV. V.