OLG Düsseldorf - Urteil vom 21.12.1999
26 U 59/99
Normen:
BGB § 463 S. 2 ;
Fundstellen:
DAR 2000, 356
OLGReport-Düsseldorf 2000, 307
Vorinstanzen:
LG Duisburg, - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 417/98

Haftung des Kfz-Händlers bei unterlassener Untersuchung eines Gebraucht-Kfz

OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.12.1999 - Aktenzeichen 26 U 59/99

DRsp Nr. 2000/8714

Haftung des Kfz-Händlers bei unterlassener Untersuchung eines Gebraucht-Kfz

»Der gewerbsmäßige Kfz-Händler haftet bei Verschweigen der Tatsache, daß er das verkaufte Fahrzeug nicht auf vorhandene Fehler untersucht hat, nur für solche Mängel, die er bei Vornahme der gebotenen Untersuchung hätte erkennen können.«

Normenkette:

BGB § 463 S. 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Klageanspruch steht dem Kläger angesichts dessen, daß ein Gewährleistungsausschluß in dem am 28.5.1998 geschlossenen Kaufvertrag nicht nur formularmäßig, sondern darüber hinaus auch in einer individualvertraglichen Abrede vereinbart worden ist, aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt (Sachmängelhaftung gemäß §§ 459 ff BGB, pVV, c.i.c.).

Es kann dabei dahinstehen, ob die Beklagte - wie sie in zweiter Instanz substantiiert und unter Beweisantritt vorbringt den Kläger bei den Vertragsverhandlungen über den Kauf des gebrauchten Pkw Mercedes Benz 200 E 24 AMG darüber informiert hat, daß sie das Fahrzeug ihrerseits nicht einer Untersuchung auf Mängel unterzogen hatte.