OLG München - Endurteil vom 22.09.2017
10 U 304/17
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 18; BGB § 249 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG München II, vom 14.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 4788/12

Haftung des Kfz-Haftpflichtversicherers für Verkehrsunfallschäden bei nicht nachgewiesener Fahrereigenschaft eines der BeklagtenVoraussetzungen des Anspruchs auf Nutzungsausfallentschädigung

OLG München, Endurteil vom 22.09.2017 - Aktenzeichen 10 U 304/17

DRsp Nr. 2017/14778

Haftung des Kfz-Haftpflichtversicherers für Verkehrsunfallschäden bei nicht nachgewiesener Fahrereigenschaft eines der Beklagten Voraussetzungen des Anspruchs auf Nutzungsausfallentschädigung

1. Dass im Verkehrsunfallprozess das Gericht sich von der Fahrereigenschaft eines der Beklagten nicht überzeugen konnte, schließt eine Haftung der ebenfalls in Anspruch genommenen Kfz-Haftpflichtversicherung aus dem rechtlichen Gesichtspunkt der Halterhaftung nicht aus. 2. Zwar ist ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung nicht gegeben, wenn dem Halter des Fahrzeugs ein Zweitfahrzeug zur Verfügung stand. Dies ist jedoch nicht der Fall, wenn er darlegt und ggfls. beweist, dass seine Ehefrau das Zweitfahrzeug benötigte, um zu ihrer Arbeitsstelle zu gelangen.

Tenor

I.

Auf die Berufung des Klägers vom 27.01.2017 wird das Endurteil des LG München II vom 14.10.2016, Az.: 2 O 4788/12, abgeändert und wie folgt neugefasst:

1.

Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, an den Kläger 934,20 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31.08.2012 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2.

Die Widerklage wird abgewiesen.

3. II. III. IV. V.