Haftung des Mofahalters für Schwarzfahrt eines anderen
OLG Köln, Beschluß vom 14.08.1995 - Aktenzeichen 16 W 42/95
DRsp Nr. 1996/4006
Haftung des Mofahalters für Schwarzfahrt eines anderen
Wer Jugendlichen sein auf eine größere Geschwindigkeit hin ausgebautes Mofa vorführt, provoziert deren Wunsch, dieses Fahrzeug einmal auszuprobieren. Stellt er das Fahrzeug danach unbeaufsichtigt, wenn auch mit abgezogenem Zündkabel, in der Nähe der Jugendlichen ab, so entfällt seine Halterhaftung nicht, wenn einer der Jugendlichen sich des Fahrzeugs bemächtigt, um eine Probefahrt zu unternehmen und dabei einen Unfall verursacht.