BGH - Urteil vom 10.10.2013
III ZR 345/12
Normen:
BGB § 276 Abs. 2; BGB § 823; BGB § 839a; ZVG § 74a Abs. 5 S. 1;
Fundstellen:
BGHZ 198, 265
BauR 2014, 322
MDR 2013, 1397
NJW-RR 2014, 90
NZBau 2014, 5
WM 2013, 2225
ZfBR 2014, 133
Vorinstanzen:
LG Frankfurt am Main, vom 09.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 19 O 153/06
OLG Frankfurt am Main, vom 10.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 U 56/07

Haftung des Sachverständigen für ein unrichtiges Verkehrswertgutachten im Zwangsversteigerungsverfahren bzgl. des festgestellten Verkehrswerts als unrichtig; Auswirkung der Baumängel und Bauschäden auf den Verkehrswert

BGH, Urteil vom 10.10.2013 - Aktenzeichen III ZR 345/12

DRsp Nr. 2013/22950

Haftung des Sachverständigen für ein unrichtiges Verkehrswertgutachten im Zwangsversteigerungsverfahren bzgl. des festgestellten Verkehrswerts als "unrichtig"; Auswirkung der Baumängel und Bauschäden auf den Verkehrswert

a) Bei der Haftung des Sachverständigen für ein unrichtiges Verkehrswertgutachten im Zwangsversteigerungsverfahren ist zu berücksichtigen, dass dieses der Feststellung des Verkehrswerts des Versteigerungsobjekts dient und gerade auch in dieser Hinsicht, also bezüglich des festgestellten Verkehrswerts, "unrichtig" sein muss.b) Baumängel und Bauschäden haben in diesem Zusammenhang insoweit Bedeutung, als sie sich auf den Verkehrswert auswirken. Anders als der speziell mit der Feststellung von Baumängeln beauftragte - und diesbezüglich besonders sachkundige - Gutachter darf sich der Verkehrswertgutachter im Allgemeinen mit der Inaugenscheinnahme des Versteigerungsobjekts begnügen und muss erst dann weitere Ermittlungen zu etwaigen Mängeln anstellen oder entsprechende Hinweise geben, wenn hierzu nach den Umständen des konkreten Falls Anlass besteht.c) Bei der Ermittlung des Verkehrswerts eines (bebauten) Grundstücks sind kleinere Diskrepanzen zwischen dem vom Regressgericht festgestellten und dem vom Sachverständigen ermittelten Verkehrswert unvermeidbar; sie dürfen nicht ohne weiteres zu Lasten des Sachverständigen gehen.