OLG Celle - Urteil vom 10.05.2017
9 U 3/17
Normen:
BGB § 266a; BGB § 823 Abs. 2; StGB § 14;
Fundstellen:
BB 2017, 2001
GmbHR 2017, 825
ZIP 2017, 1325
ZInsO 2017, 1547
Vorinstanzen:
LG Hildesheim, vom 09.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 48/14

Haftung des Strohmann-Geschäftsführers wegen Vorenthaltung von Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung

OLG Celle, Urteil vom 10.05.2017 - Aktenzeichen 9 U 3/17

DRsp Nr. 2017/6938

Haftung des Strohmann-Geschäftsführers wegen Vorenthaltung von Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung

Auch ein Geschäftsführer, der als Strohmann fungiert, die Wahrnehmung seiner Kompetenzen Dritten überlässt und sich um die Ausgestaltung der Beschäftigungsverhältnisse der Mitarbeiter der Gestaltung nicht kümmert, haftet wegen der Vorenthaltung von Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung und nimmt die Nichtabführung (im Sinne bedingten Vorsatzes) zumindest in Kauf.

Auf die Berufung der Klägerin wird - unter Zurückweisung des wegen der Verzinsung weitergehenden Rechtsmittels - das am 9. Dezember 2016 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Hildesheim teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 19.513,38 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 9.460,69 € für die Zeit vom 28. September 2011 bis zum 26. Januar 2017 und aus dem Gesamtbetrag für die Zeit ab dem 27. Januar 2017 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die genannte Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung stammt.

Die (wegen der Zinsen) weitergehende Klage wird abgewiesen.