SchlHOLG - Beschluss vom 30.01.2017
7 U 46/16
Normen:
StVG § 7; StVG § 17; StVG § 18; StVO "Leitlinie" §§ 7 Abs. 5 S. 1, 42 StVO i. V. m. Zeichen 340 der Anl. 3;

Haftung des Trägers der Straßenbaulast wegen Irreführung eines Fahrzeugführers durch sogenannte PhantommarkierungenVerbindlichkeit von Fahrbahnleitlinien

SchlHOLG, Beschluss vom 30.01.2017 - Aktenzeichen 7 U 46/16

DRsp Nr. 2017/14589

Haftung des Trägers der Straßenbaulast wegen Irreführung eines Fahrzeugführers durch sogenannte Phantommarkierungen Verbindlichkeit von Fahrbahnleitlinien

1. Selbst wenn alte Fahrbahnleitlinien nach Jahren auf der Fahrbahnoberfläche wieder durchschimmern (sog. "Phantommarkierung") darf sich der Fahrzeugführer angesichts klarer und gut sichtbarer neuer Fahrbahnmarkierungen (die den Phantommarkierungen wiedersprechen) nicht darauf verlassen.2. Richtzeichen i. S. v. § 42 StVO sind nur dann verbindlich, wenn sie eindeutig, d. h. für einen durchschnittlichen Kraftfahrer auch sofort und aus sich selbst heraus verständlich sind. Das ist bei leicht durchschimmernden Phantommarkierungen nicht der Fall.3. Wenn durch eine vorhandene "Phantommarkierung" tatsächlich eine Irreführung des Fahrzeugführers erfolgt sein sollte, könnte gem. §§ 839 Abs. 1 S. 1 BGB i. V. m. Art. 34 GG ein Regressanspruch gegen den zuständigen Träger der Straßenbaulast in Betracht kommen. Orientierungssätze: Zur Frage der Verbindlichkeit von Leitlinien auf der Fahrbahn (Richtzeichen gem. § 42 StVO i.V.m. Zeichen 340 der Anl. 3 StVO), wenn es sich dabei um alte, auf der Fahrbahnoberfläche leicht durchschimmernde Phantommarkierungen handelt

Tenor

I. II. III.