OLG Köln - Urteil vom 03.12.2013
15 U 191/09
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 249 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 17.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 22 O 191/09

Haftung des Unfallverursachers für Schäden naher Angehöriger

OLG Köln, Urteil vom 03.12.2013 - Aktenzeichen 15 U 191/09

DRsp Nr. 2015/5292

Haftung des Unfallverursachers für Schäden naher Angehöriger

1. Erleidet die Mutter eines Kindes eine posttraumatische Belastungsstörung, weil sie das Kind bei einem Verkehrsunfall nicht unerheblich verletzt aufgefunden hat, und manifestiert sich als Folge der posttraumatischen Belastungsstörung eine Magersucht, so handelt es sich um eine als solche fassbare gesundheitliche Beeinträchtigung mit Krankheitswert, für die der Unfallverursacher haftet, da sie nach Art und Gewicht deutlich über das hinaus geht, was Nahestehende als mittelbar Betroffene in derartigen Fällen erfahrungsgemäß erleiden. 2. Das gilt auch dann, wenn die aufgrund des Unfalls eingetretene Magersucht sich als Verschlimmerung oder Konversion einer bereits vorher vorhandenen Essstörung darstellt. 3. Der Zurechnungszusammenhang zwischen dem Unfall und der Magersucht ist nicht (mehr) gegeben, wenn angebotene Therapiemaßnahmen nicht angenommen werden, durch die der Geschädigte einen gesundheitlichen Zustand erreicht hätte, der dem Stadium vor dem Unfallereignis entsprach.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 17.11.2009 verkündete Urteil der 22. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 22 O 16/09 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: