BGH - Urteil vom 24.04.1979
VI ZR 73/78
Normen:
BGB § 823 ; StVG § 21 ;
Fundstellen:
VersR 1979, 766
Vorinstanzen:
OLG München, vom 13.01.1978
LG München I,

Haftung des Verkäufers eines Kfz bei Veräußerung an einen Erwerber ohne Fahrerlaubnis

BGH, Urteil vom 24.04.1979 - Aktenzeichen VI ZR 73/78

DRsp Nr. 1994/5228

Haftung des Verkäufers eines Kfz bei Veräußerung an einen Erwerber ohne Fahrerlaubnis

»a) § 21 Abs. 1 Nr. 2 StVG findet keine Anwendung, wenn der Halter sein Fahrzeug verkauft und es dem Käufer zum Führen übergibt. b) Zur Haftung des Eigentümers eines stillgelegten Kraftfahrzeugs, der einem noch nicht 18 Jahre alten Käufer, der keine Fahrerlaubnis besitzt, das Fahrzeug unter Aushändigung der Kfz-Schlüssel übergeben hat, für einen von diesem verschuldeten Unfall.«

Normenkette:

BGB § 823 ; StVG § 21 ;

Tatbestand:

Der damals 17 3/4 Jahre alte Bäckerlehrling K. geriet am 17. Juni 1973 mit einem zwei Tage zuvor von den beklagten Eheleuten für 100 DM gekauften gebrauchten Pkw (Lancia) von der Straße und verletzte einen Fußgänger tödlich. Der auf die Zweitbeklagte zugelassene Pkw war seit Sommer 1971 stillgelegt gewesen; er stand auf dem Gelände der von den Beklagten betriebenen Tankstelle. K. waren bei Abschluss des Kaufvertrags nur die Fahrzeugschlüssel, nicht aber der Kraftfahrzeugbrief übergeben worden. Dieser sollte ihm erst bei Zahlung des Kaufpreises ausgehändigt werden.